Darunter versteht man Software, die vom Vorbesitzer nicht mehr eingesetzt wird. Er hat sich beispielsweise mittlerweile für ein anderes Softwareprodukt entschieden und möchte deshalb seine "alte" Software veräußern. Der neue Besitzer der Software erwirbt dann alle Nutzungsrechte vom Vorbesitzer, der seinerseits die Software von seinem Computer vollständig entfernt und alle Begleitmaterialien (Lizenzvertrag, Datenträger, eventuell zum Lieferumfang gehörende Handbücher etc.) an den neuen Besitzer abgibt.
Dem Empfänger dieser Software werden alle Nutzungsrechte an diesem Produkt übertragen. Insbesondere wird auch das Updaterecht übertragen, sofern dieses Recht für das übertragene Produkt gilt. Oft ist es erheblich günstiger, eine updateberechtigte alte Version als Gebrauchtsoftware bei uns zu kaufen und ein Update beim Hersteller zu erwerben, als eine neue Vollversion zu kaufen. Welche Software updateberechtigt ist, können Sie meist auf der Internetseite des jeweiligen Herstellers erfahren oder bei uns erfragen.
Die Nutzungsrechte sind unabhängig von der Einsendung einer Registrierkarte.
Derjenige, der die Datenträger und dazugehörigen Benutzer-Unterlagen rechtmäßig
erworben hat, ist nutzungsberechtigt. Die Registrierung dient vor allem dem
Hersteller zur Adresserfassung für Werbezwecke.
Im Einzelfall kann es jedoch Schwierigkeiten bei der Bestellung eines Updates
geben (z.B. bei Produkten der Firma Autodesk). In diesen Fällen erhalten Sie
eine Kopie der Abtretungserklärung des Erstbesitzers, mit der Sie die Software
beim Hersteller auf Ihren Namen umregistrieren lassen können.
Die meiste Original-Software wird heutzutage vom Hersteller auf "Nur-Lese-Medien"
wie z.B. CD-ROM oder DVD ausgeliefert. Sie kann nur dann Viren enthalten, wenn
der Hersteller sie schon virenverseucht ausgeliefert hat. Dieser Rest-Gefahr
sind Sie aber auch als Käufer neuer Software ausgesetzt.
Disketten können prinzipiell auch später von Viren befallen werden, wenn der
Schreibschutz entfernt wurde.
Wir prüfen jede auf Disketten ausgelieferte Gebraucht-Software auf Virenbefall,
bevor wir sie versenden.
Bitte fertigen Sie - wie bei jeder Software - unbedingt zuallererst eine Sicherheitskopie an. Sollte der Fall auftreten, dass Daten einer von uns gelieferten Software unleserlich geworden sind, bevor Sie ein Backup anlegen konnten, bemühen wir uns umgehend um Ersatz. Wenn wir keinen Ersatz leisten können, nehmen wir die Software selbstverständlich gegen Kaufpreiserstattung zurück.
Die Software-Hersteller haben nach dem deutschen Urheberrecht zwar das Recht, darüber zu bestimmen, wer das Programm nutzen darf und zu welchem Preis es verkauft werden soll (§§ 15 Abs. 1, 17 Abs. III,IV, 31 Abs. I UrhG). Nach dem Wortlaut der Sonderregelung des § 69c Nr. 3 S.2 UrhG, der speziell für Computer-Programme gilt, verlieren sie dieses Recht aber mit dem Verkauf. Die Hersteller können folglich nicht darüber bestimmen, an wen die Software weiterverkauft wird, und sie haben auch keine Möglichkeiten, den Preis zu bestimmen. Das oberste deutsche Gericht, der BGH, hat am 6.7.2000 in einem Urteil (Az.: 1 ZR 244197) entschieden, dass die von einigen Herstellern gewünschte Bindung sogenannter "OEM"-Software an bestimmte Hardware unzulässig ist und auch OEM-Software grundsätzlich frei gehandelt werden darf.
Unter "Aktivierung" versteht man eine Freischaltung, die bei immer mehr Softwareprodukten neueren Datums nach einer Testphase von üblicherweise ca. einem Monat bzw. 30 Starts nötig wird. Anderenfalls verweigert die Software nach Ablauf dieser Testphase den Dienst. Microsoft-Produkte können üblicherweise zwei Mal online über das Internet aktiviert werden. Danach ist eine telefonische Aktivierung nötig, die aber erfahrungsgemäß unproblematisch ist, solange man die Software bestimmungsgemäß nur auf einem Computer zur gleichen Zeit betreibt.