TTIP-Abkommen: Europäischer Gebrauchtsoftwarehandel bleibt rechtssicher

TTIP-Abkommen: Europäischer Gebrauchtsoftwarehandel bleibt rechtssicher

Das aktuell verhandelte Transatlantische Freihandelsabkommen (TTIP) wird nach Meinung von Verfassungsrechtlern – sollte es denn umgesetzt werden - keinen Einfluss auf die Rechtssicherheit des europäischen Gebrauchtsoftwarehandels haben. Wie unter anderem aus Recherchen der „CRN“ (Ausgabe 44, 29. Oktober 2015) hervorgeht, wollen einige US-amerikanische Softwarehersteller deutschen Gebrauchtsoftwarehändler aber etwas anderes weismachen. Demnach werde vermehrt die These aufgestellt, dass im Zuge von TTIP für amerikanische Erzeugnisse auch in Europa das US-Recht gelten und somit der vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigte Erschöpfungsgrundsatz bei Software ungültig werden würde. Folgt man dieser These, wäre der Gebrauchtsoftwarehandel mit in den Vereinigten Staaten hergestellter Software sowie deren Nutzung illegal.

TTIP wird geltendes EU-Recht nicht aushebeln


Gegenüber der „CRN“ bestätigt auch Rupert Scholz, ehemaliger Verteidigungsminister und Verfassungsrechtler: „Die Entscheidungen des EuGH und BGH bleiben verbindlich, insbesondere deshalb, weil sie auch auf international anerkanntem Urheberrecht beruhen.“ Die Strategie der Softwarehersteller scheint also darauf abzuzielen, Händler und Käufer zu verunsichern. Schließlich verdienen die Softwarehersteller nichts an gebrauchter Software. Das Urteil des EuGH (C-128/11) wird trotzdem unanfechtbar bleiben und lässt sich nicht aushebeln – egal ob mit oder ohne TTIP. Darin heißt es unter anderem: „Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner „gebrauchten“ Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen. Das ausschließliche Recht zur Verbreitung einer derart lizenzierten Programmkopie erschöpft sich mit dem Erstverkauf.“