Einstweilige Verfügung gegen Gebrauchtsoftware-Händler: Unverbindliche Preisempfehlung unzulässig

Einstweilige Verfügung gegen Gebrauchtsoftware-Händler: Unverbindliche Preisempfehlung unzulässig
Vor dem Landgericht Köln (Beschluss v. 14.6.2016, Az. 31 O 183/16) ist auf Antrag von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte (LHR) eine einstweilige Verfügung gegen einen Gebrauchtsoftware-Händler erlassen worden.

Händler darf Verkaufspreisen keine UVP gegenüberstellen

Dadurch ist dem Gebrauchtsoftware-Händler nicht gestattet, Gebraucht- und OEM-Software mit Preisen zu bewerben, bei denen ein höherer Preis in Form der „Unverbindlichen Preisempfehlung“ (UVP) gegenübergestellt wird. Im Falle einer Zuwiderhandlung droht dem Gebrauchtsoftware-Händler ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten. Die Entscheidung des Landgerichts Köln ist im Rahmen einer Beschlussverfügung ergangen. Das bedeutet, dass eine endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren geklärt wird. Die Entscheidung würde sofort wirksam, wenn der Händler diese anerkennt.

Unverbindliche Preisempfehlung wird im Sprachgebrauch anders verstanden und verwendet

Das Landgericht Köln (siehe Bild oben, Quelle: http://www.lg-koeln.nrw.de) argumentierte, dass die Bezeichnung „Unverbindliche Preisempfehlung“ (UVP) im Sprachgebrauch anders verstanden und verwendet wird als im vorliegenden Fall. Die UVP gelte vielmehr als der Preis, der dem Handel vom Hersteller, Importeur oder Großhändler als Weiterverkaufspreis an den Kunden empfohlen wird. Dieser Fall tritt natürlich beim Verkauf von Gebraucht- und OEM-Software nicht ein. Bei der 2ndsoft GmbH, Deutschlands ältesten Gebrauchtsoftwarehändler, finden Sie solch irreführende Angaben nicht.