Am 17. Juli 2013 hat der sich der zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof mit der Zulässigkeit des Handels mit „gebrauchter“ Software befasst, um die Grundsatzentscheidung des EuGH vom 03.07.2012 auf den aktuellen Fall anzuwenden. (Az. I ZR 129/08 (UsedSoft), Vorinstanzen: LG München I - Urteil vom 15. März 2007 – 7 O 7061/06, OLG München - Urteil vom 3. Juli 2008 – 6 U 27)
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gilt der Grundsatz der Erschöpfung nicht nur für Software auf Datenträgern (CD-ROM oder DVD), sondern auch für heruntergeladene Programme von Internetseiten. Im Juli folgten nun die Karlsruher Richter unter dem Vorsitz von Joachim Bornkamm dem EuGH-Urteil und führten aus, dass diese Vorgaben befolgt werden müssen.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur erneuten Verhandlung und abschließenden Entscheidung über die Kosten der Revision oder zur Frage, ob der neue Besitzer einer Software das Recht auf eine aktualisierte Version des Programms habe, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Lesen Sie hier die Pressemitteilung 126/2013 des BGH. Ihr 2ndsoft-Team
Gebrauchte Software darf weiterverkauft werden!
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Thomas Schlösser











