Software-Ausschreibungen: Gebrauchtsoftware durch unlautere Methoden benachteiligt

Software-Ausschreibungen: Gebrauchtsoftware durch unlautere Methoden benachteiligt
Regelmäßig versuchen Behörden und Unternehmen Gebrauchtsoftware-Händler von Ausschreibungen für Softwarelizenzen auszuschließen. Dabei wird gelegentlich sogar auf unlautere Methoden zurückgegriffen, wie ein Präzedenzfall aus Nordrhein-Westfalen zeigt.

Offenbar sind viele Behörden und Unternehmen nicht umfassend informiert

Trotz des wegweisenden Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vor fast vier Jahren scheint die aktuelle Rechtslage noch nicht allen Behörden und Unternehmen bekannt zu sein. In dem Grundsatzurteil erklärte der EuGH vor rund vier Jahren den Gebrauchtsoftware-Handel für rechtmäßig. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) stimmte dieser Ansicht zu und präzisierte das Urteil im nationalen Recht. Durch offenbar fehlende Informationen werden Gebrauchtsoftware-Händler durch extrem strenge Auflagen quasi aussortiert, diese Verfahrensweise ist regelmäßig zu beobachten. Ein aktueller Fall aus dem nordrhein-westfälischen Steinfurt zeigt, dass teilweise mit unlauteren Methoden gearbeitet wird.

Gebrauchtsoftware-Händler stellt Nachprüfungsantrag

Im aktuellen Fall geht es um eine Ausschreibung des Kreises Steinfurt, über die die Beschaffung von 1.500 Lizenzen für Microsoft Office 2016 geregelt werden sollte. Die Ausschreibungsbedingungen wurden mit Bezug auf einen Rahmenvertrag zwischen dem Bundesministerium des Inneren (BMI) und Microsoft dermaßen auf einen „Select-Plus“-Vertrag begrenzt, dass lediglich die zwölf Large Account Reseller (LAR) für die Ausschreibung qualifiziert waren. Ein Gebrauchtsoftware-Händler stellte daraufhin einen Nachprüfungsantrag, dem stattgegeben wurde. Nach mehreren Anhörungen beider Seiten bestätigte die Vergabekammer, dass die Ausschreibung nicht mit der „Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen“ (VOL) sowie dem „Gesetz gegen Wettbewerbseinschränkungen“ (GWB) konform sei. Daraufhin wurde eine neue Ausschreibung verlangt. Die Prüfer bestätigten damit die Kritik an Ausschreibungen, die Gebrauchtsoftware-Händler benachteiligen. Zu einer ähnlichen Erkenntnis wie im Steinfurter Fall kam schon die Vergabekammer Düsseldorf im Jahr 2008. Demnach sei es unzulässig, eine Ausschreibung auf Microsoft-Vertragshändler zu beschränken. Ziel sei ein Vergabeverfahren für Standardsoftware, welches frei von Diskriminierung ist.

Gebrauchtsoftware: Der Mythos der eingeschränkten Nutzbarkeit

Oft werden Ausschreibungen, die Gebrauchtsoftware-Händler diskriminieren, mit Scheinargumenten begründet. So heißt es beispielsweise, dass Gebrauchtsoftware nur eingeschränkt nutzbar sei – was natürlich nicht der Realität entspricht. Gebrauchtsoftware unterliegt keinerlei Einschränkungen gegenüber Neuware. Durch fehlende Informationen herrscht auch trotz Urteilen von EuGH und BGH vielerorts Unsicherheit bezüglich der Rechtssicherheit von Gebrauchtsoftware. Fest steht aber: Halten sich Gebrauchtsoftware-Händler an die gesetzlich definierten Spielregeln, ist Software aus zweiter Hand absolut rechtssicher, also vollkommen legal. Manchmal sind auch von den Herstellern übernommene Ausschreibungstexte der Grund für die Benachteiligung von Gebrauchtsoftware-Händlern. Diese werden dann ohne weitere Prüfung übernommen und sind natürlich im Sinne der Hersteller kritisch gegenüber Gebrauchtsoftware verfasst. Denn die Hersteller verdienen natürlich nichts an Gebrauchtsoftware. Übrigens: Angst vor einem Audit der Lizenzbestände muss niemand haben, denn die Rechtslage ist eindeutig. Die geforderte Rechtekette kann zweifelsfrei nachgewiesen werden, wenn es sich um einen seriösen Gebrauchtsoftware-Händler handelt.

Dirk Lynen, Geschäftsführer der Aachener 2ndsoft GmbH, äußert sich in der Zeitschrift CRN (Ausgabe Nr. 13, 31. März 2016) wie folgt zur Thematik: „Ich würde mir wünschen, dass Verantwortliche sich vor der Ausschreibung nicht nur vom Hersteller und dessen Vertragspartnern sondern auch bei uns oder anderen Anbietern von gebrauchter Software beraten lassen.“