Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung hat das zuständige Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Beschluss v. 21.01.2015, Az. 312 O 5/15) einem Softwareunternehmen aus den USA verboten, in deren AGB die folgende Formulierung zu benutzen: "Sie müssen die Software rechtmäßig von uns oder unseren autorisierten Händlern beziehen. Anderenfalls haben Sie nicht das Recht, die Software zu verwenden..."
Das Landgericht Hamburg vertritt dabei die Auffassung, dass diese Lizenzbedingung gegen den Erschöpfungsgrundsatz verstößt und Händler von Gebrauchtsoftware behindert.
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Ihr Team von 2ndsoft.
"Gebrauchtsoftwareklausel" in AGB durch LG Hamburg gekippt
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25/06/2015
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Kategorien: 2ndsoft-Blog
| Tags: Sicherheit, In eigener Sache
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Von: Thomas Schlösser
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