Landgericht Berlin: Verkauf von Computerspiel-Produktschlüsseln kann Urheberrechtsverletzung darstellen – Spaltung des Produktschlüssels vom Datenträger nicht zulässig

Landgericht Berlin: Verkauf von Computerspiel-Produktschlüsseln kann Urheberrechtsverletzung darstellen – Spaltung des Produktschlüssels vom Datenträger nicht zulässig
Vor dem Berliner Landgericht wurde darüber verhandelt, ob es zulässig ist, Produktschlüssel von Computerspielen weiterzuverkaufen und per E-Mail zu versenden, wenn der dazugehörige Datenträger vernichtet worden ist.
Der Kläger betreibt einen Online-Shop und handelt mit Produktschlüsseln von Computerspielen, die per E-Mail an KäuferInnen verschickt werden. Die Produktschlüssel habe der Kläger von britischen und polnischen Händlern erhalten, diese hätten laut eigener Aussage die dazugehörigen Datenträger vernichtet. Der Kläger versuchte die Unterlassungsansprüche gegen seine Person aufheben zu lassen. Die Argumentation des Klägers basiert auf dem EuGH-Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11), welches besagt, dass der Erschöpfungsgrundsatz auch bei nichtkörperlichen Kopien greift. Durch die Veräußerung der Produktschlüssel verletze der Kläger deshalb keine Rechte der Beklagten, die das Spiel für eine Computerspielfirma vertreibt und vermarktet.

Verstoß gegen Vervielfältigungsrecht festgestellt

Indem der Kläger es Dritten ermöglichte aus dem Internet herunterzuladen, begehe er einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht. Das liegt darin begründet, da das Spiel mit Hilfe eines Produktschlüssels aktiviert wurde, welcher ursprünglich einem Datenträger (körperliches Vervielfältigungsstück) beigefügt wurde. Das Gericht urteilte am 11. März 2014 (Az. 16 O 73/13), dass es sich deshalb um einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG handle. Die Beklagte sei unstreitig Inhaberin der ausschließlichen Vertriebsrechte am Computerspiel, zudem genieße das Spiel gemäß § 69 a UrhG Schutz als Computerprogramm.

Erschöpfung tritt nicht automatisch ein

Das Urteil des Landgerichts Berlin ist eine logische Konsequenz. Denn der Erschöpfungsgrundsatz kann hier nicht greifen. Durch die Spaltung des Produktschlüssels vom Datenträger wird die ursprüngliche Produktform des Rechteinhabers zerstört – es wird dadurch nicht dasselbe, sondern ein anderes Produkt vertrieben. Dazu hat der Kläger keinerlei Zustimmung seitens des Rechteinhabers erhalten, weshalb auch keine Erschöpfung eintritt.
Anders sähe es aus, wenn der Verkäufer die Kombination aus Produktschlüssel und Datenträger verkauft hätte – in diesem Falle würde Erschöpfung eintreten, das Produkt dürfte so weiterverkauft werden.
Es bleibt Spekulation, wieso der Kläger nicht einfach die Kombination aus Produktschlüssel und Datenträger verkauft hat. Möglicherweise stammten die angekauften Produktschlüssel aus fragwürdigen Quellen und waren besonders günstig im Ankauf. Auch könnte der Händler keine oder unzureichende Logistik- und/oder Lagerkapazitäten haben.

UsedSoft-Urteil kein Argument aus Klägersicht

Der vom Kläger vorgebrachte Vergleich zum „UsedSoft“-Urteil des EuGH wurde vom Gericht abgelehnt. Zwar deckte dieses eine Erschöpfung auch nichtkörperlicher Vervielfältigungen ab, allerdings unterscheiden sich beide Fälle. Im „UsedSoft“- Fall handelte es sich beim An- und Verkauf jeweils um ein Download-Produkt – der ursprüngliche Zustand der Ware wurde also nicht geändert und lag im Sinne des eigentlichen Rechteinhabers. Zudem handelte es sich beim UsedSoft-Urteil um ein reines Computerprogramm, im vorliegenden Falle aufgrund des Spielinhaltes aber zusätzlich um ein Filmwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG. Damit ist das Spiel ein sogenanntes hybrides Produkt, bei welchem eine Erschöpfung nur bei körperlichen Vervielfältigungsstücken eintritt (InfoSoc-RL 2001/29/EG Art. 4 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 UrhG).

Seriöse Händler lassen Produkt stets unverändert

Es gibt im Internet zahlreiche Anbieter, die Computerspiel-Keys zu günstigen Preisen anbieten. Die Verkäufe von Keys wären grundsätzlich illegal, wenn die Keys ursprünglich aus einem Datenträger-Key-Bundle stammten. Das lässt sich im Einzelfall meist nicht nachweisen. Für Kunden ist damit schwer bis nicht nachvollziehbar, aus welchen Quellen diese Schlüssel stammen. Theoretisch könnten Keys auch mehrfach verkauft werden oder aus unseriösen Quellen (Diebstahl, Kreditkartenbetrug, etc.) stammen. Auch hier lassen sich Parallelen zum An- und Verkauf konventioneller Neu- und Gebrauchtsoftware (z.B. Windows, Office, etc.) ziehen. Seriöse Händler werden deshalb niemals das ursprüngliche Produkt verändern, damit Kunden ein Höchstmaß an Rechtssicherheit genießen - nur so kann der Erschöpfungsgrundsatz herangezogen werden.

Produkt darf nicht verändert werden


Kunden sollten beim An- und Verkauf von Software immer darauf achten, dass der vom ursprünglichen Rechteinhaber vorgesehene Lieferumfang beibehalten wird. Es ist nicht gestattet, das Produkt aufzuteilen – also beispielsweise nur den Produktschlüssel, nur den Datenträger oder nur bestimmte Zugaben zu verkaufen. Fehlt eine Komponente des ursprünglichen Produkts, kann keine ordentliche Lizenzierung erfolgen, da das Produkt verändert wurde. Aus diesem Grund kauft und verkauft die Aachener 2ndsoft GmbH – Deutschlands ältester Händler für Gebrauchtsoftware – Software immer nur im Originalzustand. So sind Händler und Kunden auf der sicheren Seite. Zusätzlich trägt eine interne Echtheitsprüfung dazu bei, dass nur einwandfreie Ware in den Verkauf gelangt.